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	<title>Datenschutz &#8211; Rechtsanwaltskanzlei Münch</title>
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	<description>Arbeits-, Medizin- und Datenschutzrecht in Cottbus</description>
	<lastBuildDate>Mon, 13 Mar 2023 10:51:04 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Datenschutz &#8211; Rechtsanwaltskanzlei Münch</title>
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	<item>
		<title>Datenschutzhinweise zu  3G &#8211; Kontrollen am Arbeitsplatz</title>
		<link>https://rechtsanwaltskanzleimuench.de/datenschutzhinweise-zu-3g-kontrollen-am-arbeitsplatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Münch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Dec 2021 18:17:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Covid-19]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenlöschung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenspeicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[Seit nunmehr 2 Wochen ist die Neufassung des Infektionsschutzgesetz in Kraft und mit ihm die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz, die die Arbeitgeber dazu verpflichtet, sowohl den eigenen G-Status als auch den, der Mitarbeiter täglich zu prüfen und tagesaktuell zu dokumentieren. Die damit einhergegangenen organisatorischen Herausforderungen an die Arbeitgeber bei der Einführung bzw. Umsetzung der Kontrollpflicht im [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Seit nunmehr 2 Wochen ist die Neufassung des Infektionsschutzgesetz in Kraft und mit ihm die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz, die die Arbeitgeber dazu verpflichtet, sowohl den eigenen G-Status als auch den, der Mitarbeiter täglich zu prüfen und tagesaktuell zu dokumentieren.</p>



<p>Die damit einhergegangenen organisatorischen Herausforderungen an die Arbeitgeber bei der Einführung bzw. Umsetzung der Kontrollpflicht im Betrieb sind vermutlich überwiegend in alltägliche Abläufe übergegangen.</p>



<p>Bei der Kontrolle müssen Arbeitgeber die Datenschutzregeln einhalten.&nbsp;Derzeit&nbsp;gibt es noch keine Verordnung, die die genauen Dokumentationspflichten bestimmt. Daher&nbsp;wird die Dokumentationspflicht zunächst durch&nbsp;die&nbsp;Dokumentation der Prozesse der Kontrollen&nbsp;zu erfüllen sein.&nbsp;&nbsp;</p>



<p>Angaben über Impf-, Genesenen- oder Teststatus sind sensible Informationen, welche als Gesundheitsdaten besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) darstellen und zurecht durch die DSGVO geschützt werden.</p>



<p>Die Daten dürfen ausschließlich zu den im Infektionsschutzgesetz genannten Zwecken verarbeitet werden und sind auch sonst getrennt und vor dem Zugriffen Dritter geschützt aufzubewahren.&nbsp; Insbesondere gehört die Liste bzw. die Dokumentation der Nachweise nicht&nbsp;in die Personalakte.&nbsp;</p>



<p>Aus diesem Grund darf die Dokumentation zum einen nur durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Personenkreis durchgeführt und zum anderen muss sie durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt werden.</p>



<p>Wenn die Zutrittskontrolle nicht durch den Arbeitgeber selbst &nbsp;bzw. einen geeigneten Beschäftigten durchgeführt, sondern durch z.B. einen externen Dienstleister betreut wird, muss unbedingt geprüft werden, ob es sich dabei um eine Auftragsverarbeitung handelt und ggf. ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden muss.</p>



<p>Um dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. C DSGVO zu entsprechen, ist es ausreichend, wenn tagesaktuell der Vor- und Zuname der Beschäftigten auf einer Liste abgehakt werden, nachdem der jeweilige Nachweis vorgezeigt worden ist. In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Betroffene auch über die Verarbeitung der erhobenen Daten zu informieren ist.</p>



<p>Bei geimpften Mitarbeitern kann der gültige Impfnachweis nur einmal erfasst und dokumentiert werden, was grundsätzlich auch für Genesense gilt, wobei hier zusätzlich das Ablaufdatum des Genesenen- Status erfasst werden sollte, um dafür Sorge zu tragen, nach dem Ablauf einmalig einen Impfnachweis oder täglich einen Testnachweis vorzulegen.<br>Nach der einmaligen Kontrolle und der damit einhergehenden Erfassung über den Genesenen- oder Impfstatus, können die Beschäftigten für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises anschließend von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Es ist geimpften und genesenen Mitarbeitern aber weiterhin freigestellt, auch tagesaktuelle Testnachweise vorzulegen.</p>



<p>Die Dokumentation kann händisch in Listenform oder auch in digitaler Form erfolgen, wichtig in beiden Abläufen ist, dass die Vertraulichkeit sowie die Nachvollziehbarkeit der Einträge sichergestellt sind.</p>



<p class="has-text-align-left">Arbeitgeber dürfen die erhobenen Informationen des G-Status ihrer Beschäftigten zum Zweck der erforderlichen Nachweiskontrolle nutzen. Angesichts der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes ist es dem Arbeitgeber zudem gestattet, die erhobenen G-Status-Daten zu nutzen, was aber unbedingt individuell zu prüfen ist.</p>



<p class="has-text-align-left">Alle im Zusammenhang mit der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz erhobenen Daten sind spätestens nach 6 Monaten zu löschen. Sobald der G-Status nicht mehr als Zugangsvoraussetzung nach §28b Abs. 3 erforderlich ist, wird die Dauer der Speicherung durch den Erforderlichkeitsgrundsatz begrenzt und die Daten sind sofort zu löschen. Abschließend bleibt noch zu erwähnen, dass die Durchführung des 3G-Nachweises am Arbeitsplatz in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 DSGVO aufzunehmen ist. Je nach Umfang der Verarbeitung kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO erforderlich sein.</p>



<p></p>



<p>Sandra Grassow</p>



<p>Zertifizierte Datenschutzbeauftragte</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Datenbanken von Corona- Testzentren online einsehbar</title>
		<link>https://rechtsanwaltskanzleimuench.de/datenbanken-von-corona-testzentren-online-einsehbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Münch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Nov 2021 14:43:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Covid-19]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[Haben Sie letztens Robert Koch in Berlin getroffen? Nein?Schade, ich leider auch nicht. Dennoch war er erst vor kurzem in einem Berliner Testzentrum zugegen. Das ehrenamtlich arbeitende IT-Kollektiv „Zerforschung“ hat Anfang Oktober wieder einmal Corona-Testzentren in Berlin überprüft und dabei erneut grobe datenschutzrechtliche Vergehen durch die genutzten IT-Anwendungen aufgedeckt. Bei ihrer Untersuchung hat sich schnell [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Haben Sie letztens Robert Koch in Berlin getroffen? Nein?<br>Schade, ich leider auch nicht.</p>



<p>Dennoch war er erst vor kurzem in einem Berliner Testzentrum zugegen.</p>



<p>Das ehrenamtlich arbeitende IT-Kollektiv „Zerforschung“ hat Anfang Oktober wieder einmal Corona-Testzentren in Berlin überprüft und dabei erneut grobe datenschutzrechtliche Vergehen durch die genutzten IT-Anwendungen aufgedeckt.</p>



<p>Bei ihrer Untersuchung hat sich schnell eine völlig ungeschützte Schnittstelle gezeigt, durch die eine Datenbank voller personenbezogener Daten sämtlicher Kunden ohne Einschränkungen für Dritte im Internet einsehbar waren. Konkret konnte das IT-Kollektiv Daten mehrerer hunderttausender Getesteten einsehen. Neben den Testergebnissen konnten unter anderem vollständige Namen und Anschriften sowie Telefonnummern und Emailadressen abgerufen werden. Sie konnten außerdem digitale Test-Zertifikate umschreiben bzw. komplett neue ausstellen.<br>IT-Interessierte mit einem entsprechenden Wissenstand hätten sich auf diesem Weg unzählige negative PCR Testergebnisse erstellen können, ohne dafür auch nur in die Nähe eines Corona-Testzentrums kommen zu müssen.</p>



<p>So kam es auch dazu, dass Robert Koch, geboren am 11.12.1843, mit seinen rüstigen 177 Jahren problemlos ein negatives Corona-Testzertifikat mit dem gängigen „<em>BärCODE</em>*“ Sicherheitsmerkmal erhalten hat, welches eigentlich <em>eine digitale COVID19-Testverifikation darstellt.</em></p>



<p>Nach der Aufdeckung dieser massiven Sicherheitslücken hat Zerforschung den Betreiber der Software über die aktuelle Situation informiert. Dieser hat die Datenpanne zugegeben und versichert, dass die Lücken inzwischen geschlossen seien. Außerdem sei geplant, die Betroffenen in der kommenden Woche über den Vorfall zu informieren.</p>



<p>Der Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erklärt, dass in Deutschland hohe Standards bei den IT-Lösungen im Gesundheitswesen gewahrt werden, dies mitunter aber bei den Corona Testzentren nicht der Fall sei. Hier wurde eine Aufgabe, die eigentlich der Staat sowie die gesetzlichen Krankenversicherungen erfüllen müssen, dem freien Markt überlassen, was angesichts der vielen Meldungen diesbezüglich scheinbar nicht funktioniert.</p>



<p>Laut den ehrenamtlichen IT-Forschern gehen viele Teststellen unverantwortlich mit den Daten ihrer Kunden um, so seien die zuvor genannten Sicherheitsprobleme weiterverbreitet als vorstellbar. „Die Fehler im Datenschutz seien so vielfältig, dass wir uns nur auf die besonders problematischen Fälle fokussieren können, so wie in diesem Fall, wo eine Datenbank komplett offensteht.“ An eine zügige Besserung der Situation glauben die IT-Sicherheitsforscher nicht.</p>



<p>Lesen Sie gerne den kompletten Bericht hier: <a href="https://zerforschung.org/posts/meinschnelltest/">https://zerforschung.org/posts/meinschnelltest/</a></p>



<p>Von Sandra Grassow, Zertifizierte Datenschutzbeauftragte</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>6 Punkte für den schnellen Home Office Einsatz</title>
		<link>https://rechtsanwaltskanzleimuench.de/6-punkte-fuer-den-schnellen-home-office-einsatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Münch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Mar 2020 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Covid-19]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[Unternehmen, die sich bisher noch nicht mit dem Thema Home-Office oder Remote Work auseinandergesetzt haben, werden es in Anbetracht der aktuellen Coronaviruskrise schwer haben, aktuell geeignete Berater zu finden. Wir haben unsere Kanzlei seit Anfang an auf Home-Office und Remote Work Möglichkeiten ausgerichtet, aktuell erreichen uns daher vermehrt Anfragen von Mandanten, wie wir das machen. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Unternehmen, die sich bisher noch nicht mit dem Thema Home-Office oder Remote Work auseinandergesetzt haben, werden es in Anbetracht der aktuellen Coronaviruskrise schwer haben, aktuell geeignete Berater zu finden.</p>



<p>Wir haben unsere Kanzlei seit Anfang an auf Home-Office und Remote Work
Möglichkeiten ausgerichtet, aktuell erreichen uns daher vermehrt Anfragen von
Mandanten, wie wir das machen.</p>



<p>Daher hier ein paar Tipps, wie man als Unternehmen noch schnell Home-Office
tauglich werden kann.</p>



<h2 class="wp-block-heading">1. Internet, Internet, Internet</h2>



<p>Sie können alle Ihre Remote Work Pläne in die Tonne werfen, wenn das
Internet streikt. Sofern Ihr Unternehmen noch nicht komplett in die Cloud
gezogen ist, muss ihr Standort mit dem Internet verbunden sein und bleiben. Sie
brauchen Redundanzen!</p>



<p>Wenn ihr DSL oder Kabelanschluss wegbricht, kann über mobile Hotspots oder
UMTS-Sticks die Verbindung aufrechterhalten werden. Die Sticks gibt es zusammen
mit den notwendigen SIM-Karten in den Online-Shops der Mobilfunk-Provider. Wenn
Sie auf Prepaid-Modelle setzen, entstehen Ihnen erstmal keine laufenden Kosten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">2. Die richtige Hardware</h2>



<p>Idealerweise haben Ihre Mitarbeiter Laptops, die sich von selbst mit ihrem
Firmennetzwerk verbinden und es erlauben von jedem Ort der Welt zu arbeiten.
Idealerweise.</p>



<p>Realistisch haben Ihre Mitarbeiter stationäre PCs oder vielleicht Laptops,
die sie aber nicht einfach von außerhalb mit ihrem Netzwerk verbinden können.</p>



<p>Eine einfache und schnelle Lösung kann hier folgendes sein:</p>



<p>Die Rechner bleiben in der Firma und zwar angeschaltet. Der Mitarbeiter
verbindet sich z.B. mit&nbsp;<a href="https://www.teamviewer.com/de/">TeamViewer</a>&nbsp;von seinem privaten Tablet
oder PC auf den Firmen-PC. Das Ganze ist datenschutzrechtlich in Ordnung, wie
wir&nbsp;<a href="https://rechtsanwaltskanzleimuench.de/?p=4390">hier&nbsp;</a>dargelegt
haben. Dort haben wir auch beschrieben, wie Ihre Mitarbeiter Ihre privaten
Geräte für Home-Office Zwecke nutzen können.</p>



<h2 class="wp-block-heading">3. Bereiten Sie jetzt Ihre Mitarbeiter vor und unterstützen Sie sie dabei</h2>



<p>Wenn Ihre Mitarbeiter ins Home-Office gehen, helfen diese Ihnen den Betrieb
aufrechtzuerhalten. Die wenigsten Mitarbeiter werden ein ausgerüstetes Büro
haben. Überlegen Sie, inwieweit Schreibtische, Bürostühle oder Monitore mit
nach Hause genommen werden können. Der Rücken Ihrer Mitarbeiter wird es Ihnen
danken, so stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter nicht in wenigen Tagen
wegen Rückenschmerzen ausfallen.</p>



<p>Das ist dabei nicht nur einfach so gesagt, sondern entspricht auch Ihren
Pflichten als Arbeitgeber. Die Vorschriften zum Arbeitsschutz gelten auch im Home-Office,
d.h. Sie müssen als Arbeitgeber dafür sorgen, dass Ihr Mitarbeiter dort sicher
und ohne Gesundheitsgefährdung arbeiten kann.</p>



<p>Im Übrigen: Zuschüsse für Mitarbeiter zum Internetanschluss sind abgaben-
und lohnsteuerfrei.</p>



<h2 class="wp-block-heading">4. Überlegen Sie, wie Sie mit Mitarbeitern kommunizieren und koordinieren</h2>



<p>Die Koordination von Teams, bei denen alle Mitglieder im Home-Office sind,
verlangt sowohl den Führungskräften als auch den Teams einiges ab.</p>



<p>Aktuell haben einige Hersteller ihre Tools für kleine Teams kostenlos zur
Verfügung gestellt. Der Anbieter Atlassian bietet z.B. seine Cloud-Lösungen wie
die Ticketverwaltung JIRA oder die Projektmanagementlösung Trello für kleine
Teams bis zu 10 Personen&nbsp;<a href="https://www.atlassian.com/software/free#get-started">kostenlos</a>&nbsp;an.</p>



<p>Auch Microsoft bietet seine Kommunikations- und Chatlösung Teams
aktuell&nbsp;<a href="https://news.microsoft.com/de-de/engagement-fuer-kunden-covid-19/">kostenlos&nbsp;</a>an. Gleiches gilt für die
Kommunikationslösung von Slack gibt es in einer&nbsp;<a href="https://slack.com/intl/de-de/pricing">kostenfreien&nbsp;</a>Version.</p>



<p>Was Sie beim Einsatz dieser Tools beachten müssen, habe wir&nbsp;<a href="https://rechtsanwaltskanzleimuench.de/?p=4392">hier&nbsp;</a>beschrieben.
Wie dort beschrieben sollten Sie keine Tools einsetzen, die nicht für
Geschäftskunden gedacht sind. Eine Chat-Lösung wie Discord einzusetzen, mag
verlockend sein, ist aber datenschutzrechtlich unzulässig.</p>



<h2 class="wp-block-heading">5. Der Betriebsrat muss zustimmen</h2>



<p>Home-Office ist mitbestimmungspflichtig. Da der Betriebsrat nicht seine
Sitzungen nicht online vornehmen kann, sollte diese Zustimmung nicht auf die
lange Bank geschoben werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">6. Klare vertragliche Regelungen</h2>



<p>Der Einsatz von Home-Office, ist arbeits- und datenschutzrechtlich ein
Minenfeld und erfordert von Arbeitgebern und Arbeitnehmern das Einhalten klarer
Regelungen. Diese lassen sich am besten vertraglich als Ergänzung zum
Arbeitsvertrag festlegen. Darin sollten insbesondere Punkte zur</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Arbeitszeit</li><li>Arbeitsschutz</li><li>Datenschutz</li><li>Schutz
     der Vertraulichkeit</li><li>Haftung-
     und Kostentragung</li><li>Kontrollrechte
     des Arbeitgebers</li></ul>



<p>geregelt werden</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>4 Punkte Schnellcheckliste beim Einsatz von Cloud-Software</title>
		<link>https://rechtsanwaltskanzleimuench.de/4-punkte-schnellcheckliste-beim-einsatz-von-cloud-software/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Münch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Mar 2020 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaltskanzleimuench.de/?p=4392</guid>

					<description><![CDATA[1. Der Ort der Verarbeitung Prüfen Sie, wo der Cloud-Anbieter die Daten verarbeitet. Findet eine Verarbeitung außerhalb des EWR statt, muss das Unternehmen sicherstellen, dass Voraussetzungen vorliegen. Das kann entweder ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission oder der Abschluss von Standardvertragsklauseln nach dem Muster der EU-Kommission sein. Für die wichtigsten Cloud-Standorte sieht es so aus: a. USA [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">1. Der Ort der Verarbeitung</h2>



<p>Prüfen Sie, wo der Cloud-Anbieter die Daten verarbeitet. Findet eine
Verarbeitung außerhalb des EWR statt, muss das Unternehmen sicherstellen, dass
Voraussetzungen vorliegen.</p>



<p>Das kann entweder ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission oder der
Abschluss von Standardvertragsklauseln nach dem Muster der EU-Kommission sein.
Für die wichtigsten Cloud-Standorte sieht es so aus:</p>



<p>a. USA</p>



<p>Zulässig, wenn das Unternehmen Privacy-Shield zertifiziert ist. Sie müssen
darauf achten, dass die Zertifizierung bei Beschäftigtendaten auch die HR-Daten
umfassen muss. Ist das Unternehmen nur NON-HR Daten zertifiziert, dürfen
Beschäftigtendaten nicht an diesen Anbieter übertragen werden.</p>



<p>Das Ganze kann auf der Seite&nbsp;<a href="https://www.privacyshield.gov/list">https://www.privacyshield.gov/list</a>&nbsp;geprüft
werden.</p>



<p>Ist das Unternehmen nicht Privacy Shield zertifiziert, muss zwingend eine
EU-Standardvertragsklausel abgeschlossen werden. Dabei ist darauf zu achten,
dass die&nbsp;<em>richtigen</em>&nbsp;Klauseln verwendet werden, nämlich
die&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/en/TXT/?uri=CELEX%3A32010D0087">Controller-Processor-Klauseln</a>. Ebenfalls muss
der Anhang der Klauseln vollständig und richtig ausgefüllt sein.</p>



<p>b. Andere Länder</p>



<p>Die EU-Kommission hat einen Angemessenheitsbeschluss für die folgenden
Länder&nbsp;<a href="https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en">veröffentlicht</a>:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32010D0625" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Andorra</a>,</li>



<li><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32003D0490" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Argentinien</a>,&nbsp;</li>



<li><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/en/TXT/?uri=CELEX%3A32002D0002" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Kanada</a>&nbsp;(beschränkt
     auf Unternehmen)</li>



<li><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/en/ALL/?uri=CELEX%3A32010D0146" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Färöer</a></li>



<li><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32003D0821" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Guernsey</a></li>



<li><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32011D0061" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Israel</a></li>



<li><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32004D0411" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Isle of Man</a></li>



<li><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.076.01.0001.01.ENG&amp;toc=OJ:L:2019:076:TOC" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Japan</a></li>



<li><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32008D0393" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Jersey</a></li>



<li><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX%3A32013D0065" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Neuseeland</a></li>



<li><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32000D0518" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Schweiz</a></li>



<li><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32012D0484" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Uruguay</a></li>
</ul>



<p>2. Abschluss einer Auftragsverarbeitung oder eines Data Processing
Addendums</p>



<p>Wenn Sie Cloud-Produkte einsetzen, wird das im Regelfall als
Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO erfolgen. Für Sie bedeutet das, dass
sie zwar keine gesonderte Einwilligung zum Einsatz der Cloud-Anbieter in der
Datenverarbeitung benötigen,&nbsp;<em>aber&nbsp;</em>die Einhaltung der
Datenschutzpflichten sicherstellen müssen. Sie bleiben als Unternehmen
verantwortlich für die ordentliche Verarbeitung beim Cloud-Provider. Art. 28
DGSVO fordert für diesen Fall daher einen Abschluss einer
Auftragsverabeitungsvereinbarung.</p>



<p>Die meisten Cloud-Anbieter stellen dies als Data Processing Addendum zu
ihrem Vertrag online. Teilweise sind diese bereits in den normalen Vertrag
integriert, teilweise müssen diese aber&nbsp;<strong>extra abgeschlossen werden.</strong></p>



<h2 class="wp-block-heading">3. Schauen Sie sich an, was der Anbieter mit den Daten macht und wie er sie
sichert</h2>



<p>Da Sie als Unternehmer weiter verantwortlich bleiben, müssen Sie auch
sicherstellen, dass der Cloud-Anbieter die notwendigen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten getroffen hat. Die Liste
dieser Maßnahmen muss der Anbieter Ihnen zur Verfügung stellen und Sie sollten
diese zusammen mit der Auftragsverarbeitungsvereinbarung abspeichern.</p>



<p>Stellen sie außerdem sicher, dass der Anbieter die Daten ausschließlich
zu&nbsp;<em>Ihren</em>&nbsp;<em>Zwecken</em>&nbsp;und nicht auch zu&nbsp;<em>eigenen
Zwecken</em>&nbsp;verarbeitet.</p>



<h2 class="wp-block-heading">4. Prüfen Sie das Preismodell</h2>



<p>Die meisten Cloud-Anbieter stellen zwar kostenlose Angebote zur Verfügung,
diese dann aber nur ohne Angebot der Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Diese
Modelle finanzieren sich häufig durch die Auswertung Ihrer Daten. Solche
Systeme dürfen Sie nicht einsetzen, um personenbezogene Daten zu verarbeiten.</p>



<p>Gerade wenn Sie planen nur einen kurzen Engpass zu überbrücken sollten Sie
sich die Mindestvertragslaufzeiten anschauen. Häufig sind die Modelle im
Monats- oder im Jahrespaket erhältlich. Sie können das Jahrespaket dann in der
Regel nicht einfach nach einigen Monaten kündigen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Datenschutz im Home Office</title>
		<link>https://rechtsanwaltskanzleimuench.de/datenschutz-im-home-office/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Münch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Mar 2020 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaltskanzleimuench.de/?p=4390</guid>

					<description><![CDATA[Home-Office ist aus der deutschen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Arbeitnehmer fordern es ein und Unternehmen, die es nicht anbieten, obwohl es möglich wäre, haben es schwer Fachkräfte zu finden. Neben dem Arbeitsschutz ist der Datenschutz eines der zentralen rechtlichen Minenfelder, dass ein Unternehmen beachten muss. Dabei gilt:&#160;Der Arbeitgeber ist Verantwortlicher für die Datenverarbeitung und daher [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Home-Office ist aus der deutschen Arbeitswelt nicht mehr
wegzudenken. Arbeitnehmer fordern es ein und Unternehmen, die es nicht
anbieten, obwohl es möglich wäre, haben es schwer Fachkräfte zu finden. Neben
dem Arbeitsschutz ist der Datenschutz eines der zentralen rechtlichen
Minenfelder, dass ein Unternehmen beachten muss.</p>



<p>Dabei gilt:&nbsp;<strong>Der Arbeitgeber ist
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung und daher für Datenschutzverstöße,
die im Home-Office passieren, haftbar.</strong></p>



<p>Wir beraten
Mandanten regelmäßig bei der Gestaltung von Home-Office Vereinbarungen und der
Umsetzung des entsprechenden Konzepts, dabei stellen wir immer wieder fest,
dass man sich über die Problemkreise kaum oder zu wenig Gedanken macht.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Erste
Überlegung: Die IT-Sicherheit</h2>



<p>Ob im normalen Büro
oder im Home-Office. Die Anforderungen an den technischen Datenschutz bzw. die
IT-Sicherheit sind identisch. Das Unternehmen hat als Verantwortlicher für die
Datenverarbeitung die Datensicherheit mittels technischer und organisatorischer
Maßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik sicherzustellen.</p>



<p>Nutzt der
Mitarbeiter die Unternehmenshardware muss z.B. sichergestellt sein, dass die
Verbindung vom Gerät aus sicher ist und dass auch keine Schadsoftware vom
Netzwerk des Mitarbeiters auf das Unternehmen überspringen kann.</p>



<p>Wenn Mitarbeiter im
Home-Office keine unternehmenseigene Hardware nutzen (können) sondern ihre
eigenen privaten Geräte nutzen, sind die Problem vorprogrammiert. Denn dann
muss der Arbeitgeber dafür Rechnung tragen, dass diese Geräte ebenfalls
dasselbe Schutzniveau aufweisen wir die unternehmenseigenen Geräte.</p>



<p>Dabei können
existierende Lösungen wie Mobile Device Management Systeme helfen, diese
geraten jedoch schnell dort an die Grenze, wo Privatdaten des Arbeitnehmers
betroffen sind.</p>



<p>Besser ist es
daher, von Anfang an auf Containerlösungen oder browserbasierte Lösungen zu
setzen, bei denen Mitarbeiter Daten nicht auf ihre lokalen PCs herunterladen
müssen.</p>



<p>Das kann z.B. bereits
der Einsatz eines Webmailers anstatt eines lokalen E-Mail-Programms sein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Auch
die physische Datensicherheit im Blick behalten</h2>



<p>Neben der
IT-Sicherheit sollte dabei auch der weitere Schutz der Daten beachtet werden.
Mitarbeiter dürfen Unterlagen nicht einfach in der Wohnung rumliegen lassen
oder gar einfach in den Hausmüll entsorgen. Der GAU für ein Unternehmen dürfte
wohl sein, wenn der querulantische Nachbar des Mitarbeiters Vertragsentwürfe in
der Papiertonne findet und damit zur Datenschutzbehörde rennt.</p>



<p>Die
Unternehmensdaten müssen auch vor neugierigen Blicken von Mitbewohnern oder
Familienmitgliedern geschützt sein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Daten
beauskunften und löschen</h2>



<p>Schließlich muss
das Unternehmen sicherstellen, dass es weiß, welche Daten wo gespeichert sind,
um Datenauskunftsanfragen beantworten zu können bzw. diese auf Verlangen oder
bei Zweckwegfall löschen zu können.</p>



<p>Erlaubt der
Arbeitgeber die Nutzung von privaten Geräten, muss er daher sicherstellen, dass
er stets Zugriff auf die Unternehmensdaten auf den privaten Geräten hat, um sie
beauskunften oder löschen zu können.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Nur
mit vertraglicher Lösung</h2>



<p>Ohne vertragliche
klare Regelung wird man Mitarbeitern kein Home-Office anbieten können. Nicht
nur müssen die Verpflichtungen des Mitarbeiters klar benannt werden, auch die
Kontrollrechte des Unternehmens müssen gewahrt bleiben.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der Datenschutzbeauftragte und sein Schutz im Unternehmen</title>
		<link>https://rechtsanwaltskanzleimuench.de/der-datenschutzbeauftragte-und-sein-schutz-im-unternehmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Münch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Mar 2020 10:21:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[Als bedeutender Teil des Datenschutzkontrollsystems soll der Datenschutzbeauftragte möglichst unabhängig die Einhaltung und Durchführung der Datenschutzvorschriften im Betrieb überwachen. Zu diesem Zweck wird er durch die deutsche und die europäische Rechtsordnung besonders geschützt. Mit Inkrafttreten der DS-GVO und der Neufassung des BDSG gingen inhaltliche Änderungen in Bezug auf den Datenschutzbeauftragten einher. Der folgende Beitrag systematisiert [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Als bedeutender Teil des
Datenschutzkontrollsystems soll der Datenschutzbeauftragte möglichst unabhängig
die Einhaltung und Durchführung der Datenschutzvorschriften im Betrieb
überwachen. Zu diesem Zweck wird er durch die deutsche und die europäische
Rechtsordnung besonders geschützt. </p>



<p>Mit Inkrafttreten der
DS-GVO und der Neufassung des BDSG gingen inhaltliche Änderungen in Bezug auf
den Datenschutzbeauftragten einher. Der folgende Beitrag systematisiert den
geltenden Sonderschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten.</p>



<ol class="wp-block-list"><li><strong>Schutz vor Benachteiligung</strong></li></ol>



<p>Hätte der
Datenschutzbeauftragte wegen seiner Tätigkeit Maßregelungen zu befürchten,
könnte er sein Amt nicht effektiv ausüben. Ein bedeutender Bestandteil der
Unabhängigkeit ist daher der Schutz vor Benachteiligung, welcher bereits seit
1977 im BDSG verankert ist. </p>



<p>Art. 38 III 2 DS-GVO regelt,
dass der Datenschutzbeauftragte von dem Verantwortlichen oder dem
Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt
werden darf. Dieses allgemeine, tätigkeitsbezogene Benachteiligungsverbot gilt
für alle benannten internen und externen Datenschutzbeauftragten öffentlicher
und nichtöffentlicher Stellen mit Ausnahme derer, die außerhalb des
Anwendungsbereichs der DS-GVO agieren. </p>



<p>Eine Benachteiligung
liegt vor, wenn der Datenschutzbeauftragte schlechter behandelt wird als eine
Person in vergleichbarer Situation. Alle rechtlichen und tatsächlichen
Maßnahmen, die sich objektiv als Benachteiligung darstellen sind unzulässig. Dabei
kommt es weder auf eine Benachteiligungsabsicht noch auf ein Verschulden an. Eine
Benachteiligung würde beispielsweise in der Übergehung bei einer Beförderung liegen.</p>



<p>Zudem muss die
Benachteiligung „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“ erfolgen. Dies führt zu
der Schwierigkeit, dass der Arbeitnehmer den Zusammenhang zwischen der
Tätigkeit als Datenschutzbeauftragtem und der Benachteiligung beweisen müsste. Hier
soll dem Beauftragten jedoch die Möglichkeit des Anscheinsbeweises eingeräumt
werden. Das bedeutet, der Kausalzusammenhang ist anzunehmen, wenn eine Benachteiligung
objektiv feststellbar ist und der Arbeitgeber keinen sachlichen Grund für die
Schlechterstellung plausibel machen kann, welcher keinen Zusammenhang zur
Amtsführung aufweist. Den Arbeitgeber trifft daher die Beweislast für seine
Entlastung.</p>



<p>Es fehlt allerdings an
einer Benachteiligung, wenn alle betriebsangehörigen Personen in vergleichbarer
Tätigkeit und Position Schlechterstellungen in Kauf nehmen müssen. Reagiert der
Arbeitgeber auf die Überschreitung des Aufgabenbereichs, die nicht ordnungsgemäße
Wahrnehmung der Amtsaufgaben oder anderweitige Pflichtverletzungen mittels
Abmahnung oder Kündigung, liegt darin jedoch keine verbotene Benachteiligung.</p>



<ol class="wp-block-list"><li><strong>Schutz vor Abberufung</strong></li></ol>



<p>Der seit 1990 im BDSG
verankerte Schutz vor Abberufung soll ebenfalls die Unabhängigkeit des
Datenschutzbeauftragten sicherstellen. </p>



<p>Gemäß dem
tätigkeitsbezogenen Abberufungsverbot des Art. 38 III 2 DS-GVO darf der
Datenschutzbeauftragte von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter
nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen werden. Dies gilt sowohl
für öffentliche als auch nichtöffentliche Stellen.</p>



<p>§ 6 IV 1 BDSG gilt hier
auch für Unternehmen, soweit <strong>„die Benennung einer oder eines
Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist“.</strong> Nach § 6 IV 1 ist die
Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten nur in entsprechender Anwendung
des § 626 BGB (wichtiger Grund) zulässig. Zudem kann aber auch die
Datenschutzaufsichtsbehörde verlangen, dass der Datenschutzbeauftragte
abberufen wird, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
Fachkunde nicht besitzt oder ein schwerwiegender Interessenkonflikt vorliegt. </p>



<p>Ein wichtiger Grund für
eine Abberufung besteht, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der
benennenden Stelle unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Tätigkeit
nicht zugemutet werden kann. </p>



<p>Wichtige Gründe für eine
zulässige Abberufung stellen dar: </p>



<ul class="wp-block-list"><li>Grobe Pflichtverletzungen in der
Amtsführung des Datenschutzbeauftragten</li><li>Untätigkeit</li><li>Grobe Verstöße gegen die Vertraulichkeit</li><li>Vorliegen eines Interessenkonflikts, z.B. wenn
der Beauftragte zugleich Unternehmensinhaber, Geschäftsführer, Vorstand,
Personalleiter oder EDV- Leiter oder externer IT- Dienstleister ist</li></ul>



<p>Betriebsbedingte wichtige
Gründe für eine Abberufung wären hingegen:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Betriebsschließung</li><li>Abwendung einer betrieblichen Notsituation</li><li>Entfall der gesetzlichen Voraussetzungen,
z.B. Unterschreiten der Schwellenwerte</li><li>Unternehmensfusion und damit „Verdopplung“
der Amtsträger</li></ul>



<p>Kein wichtiger Grund
hingegen wäre das „Outsourcing“ der Tätigkeit auf einen externen Dienstleister
aus Kostengründen.</p>



<ol class="wp-block-list"><li><strong>Schutz vor Kündigung</strong></li></ol>



<p>Das weitreichendste
Privileg ist der echte Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten,
welchen es seit 2009 gibt. Für betriebliche Datenschutzbeauftragte ist dieser
in § 6 IV 2,3 BDSG geregelt. Dies gilt aber nur, wenn das Unternehmen
verpflichtet war (z.B. aufgrund Erreichen des Schwellenwertes) einen
Datenschutzbeauftragten zu benennen. Ein freiwillig ernannter Datenschutzbeauftragter
genießt nur den Benachteiligungs- und Abberufungsschutz. </p>



<p>Der
Sonderkündigungsschutz beinhaltet, dass eine ordentliche Kündigung (auch schon
während der Probezeit) ausgeschlossen ist. Zulässig bleibt allein die außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund. Der Grund muss nicht aus der Funktion als
Datenschutzbeauftragter resultieren. Umgekehrt rechtfertigt ein „wichtiger
Grund“ , der die Abberufung als Datenschutzbeauftragter legitimiert, nicht
zwangsläufig zugleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.</p>



<p>Der
Sonderkündigungsschutz wirkt für die Dauer eines Jahres nach Abberufung fort. </p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Sind Sie sich als
Arbeitgeber unsicher, ob Sie Ihren Datenschutzbeauftragten abberufen oder
kündigen können oder sind Sie als Datenschutzbeauftragter einer solchen
Situation ausgesetzt, vereinbaren Sie gern bei uns einen Beratungstermin.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis?</title>
		<link>https://rechtsanwaltskanzleimuench.de/videoueberwachung-in-einer-zahnarztpraxis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Münch]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Jan 2020 13:56:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>
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					<description><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2/18 Eine in Potsdam tätige Zahnärztin erhielt von der Brandenburgischen Landesbeauftragten für den Datenschutz die Anordnung, die betriebene Videoüberwachung in der Praxis umgehend einzustellen. Die Eingangstür der Praxis ist während der Öffnungszeiten nicht verschlossen; der Empfangstresen ist grundsätzlich nicht besetzt. Oberhalb des Tresens befindet sich eine Digitalkamera, welche [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2/18</p>



<p>Eine in Potsdam
tätige Zahnärztin erhielt von der Brandenburgischen Landesbeauftragten für den
Datenschutz die Anordnung, die betriebene Videoüberwachung in der Praxis
umgehend einzustellen. Die Eingangstür der Praxis ist während der
Öffnungszeiten nicht verschlossen; der Empfangstresen ist grundsätzlich nicht
besetzt. Oberhalb des Tresens befindet sich eine Digitalkamera, welche laufende
Bilder in Echtzeit herstellt. Die Bilder können auf Monitoren im
Behandlungszimmer (sog. Kamera- Monitor- System) angesehen werden. Sie werden
nicht gespeichert. Überwacht wurde der Bereich, in dem sich Besucher nach dem
ungehinderten Betreten der Praxis aufhalten. Ein Schild an der Außenseite der
Eingangstür und auch am Tresen wies auf die Videoüberwachung hin. </p>



<p>Die zuständige
Landesbeauftragte für den Datenschutz erließ nach einer Anhörung u.a. die
Anordnung, dass während der faktischen Besuchszeiten der Praxis in den
Behandlungszimmern vorhandene Videokameras auszuschalten sind (Nr. 1) und die
Kamera beim Anmeldetresen lediglich auf den Mitarbeiterbereich hinter dem
Tresen auszurichten und so abzudecken ist, dass ersichtlich ist, dass der
öffentlich zugängliche Bereich nicht überwacht wird (Nr. 2). Weitere
Anordnungen betrafen den Umgang mit Hinweisschildern (Nr. 3, 4). Gegen den
abschlägigen Widerspruchsbescheid erhob die Zahnärztin Klage beim
Verwaltungsgericht Potsdam. </p>



<p>Ebenso wie auch
die Vorinstanzen erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Klage der Zahnärztin
eine Abfuhr. Maßgeblich war hier die Unvereinbarkeit der Videoüberwachung mit
dem § 6b Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in der alten Fassung, da
es nach Auffassung der Richter auf den Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides ankommt. Eine Überwachung ist danach erlaubt, wenn –
verkürzt formuliert – sie erforderlich ist und eine Abwägung ein Überwiegen der
Interessen des Berechtigten gegenüber den Interessen des Betroffenen, von der
Beobachtung wegen ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts verschont zu
werden, ergibt. Es ist dabei Sache des Berechtigten, darzulegen, aus welchen
Gründen er eine Videoüberwachung für notwendig hält. </p>



<p>Die Bundesrichter
sahen hier keine Erforderlichkeit für die von der Zahnärztin betriebene
Videoüberwachung. Insbesondere die Zwecke der Verhinderung und Aufklärung von
Straftaten können eine Videoüberwachung nur dann als objektiv begründbar
rechtfertigen, wenn eine Gefährdungslage besteht, die über das allgemeine
Lebensrisiko hinausgeht. Eine solche Gefährdung kann sich nur aus tatsächlichen
Erkenntnissen ergeben; subjektive Befürchtungen oder ein Gefühl der
Unsicherheit reichen nicht aus. </p>



<p>Der Umstand, dass
in der Praxis Betäubungsmittel und Wertsachen wie etwa Zahngold aufbewahrt
werden, ist für sich genommen nicht geeignet, eine besondere Gefährdung in
Bezug auf Diebstähle während der Öffnungszeiten zu begründen. Auch das Bestreben,
mittels Videoüberwachung Personalkosten einzusparen, konnte das BVerwG nicht
überzeugen. </p>



<p>Dieses Urteil
entspricht auch in Bezug auf die zwischenzeitlich erlassene
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der geltenden Rechtslage. Rechtsgrundlage
für die Aufsichtsbehörde wäre insoweit Art. 58 Abs. 2 d) in Verbindung mit Art.
6 Abs. 1 u), Abs. 1 f) DSGVO.</p>



<p><strong>Kontext
der Entscheidung</strong></p>



<p>Entscheidungen aus
dem Bereich des Datenschutzrechts stoßen spätestens seit dem Erlass der DSGVO
auf breites Interesse in der Öffentlichkeit. Fragen der Videoüberwachung
gehören insoweit allerdings zu den „alten“ Themen des Datenschutzrechts, die
gegenüber modernen Fragestellungen – etwa zum Datenschutz im Internet und bei
Nutzung von Social Media – n Bedeutung verloren haben. Gleichwohl handelt es
sich bei der Videoüberwachung um eine besonders verbreitete Form der
alltäglichen Datenverarbeitung, die auch viele Privatpersonen betreiben. </p>



<p>Sind Sie sich
unsicher, ob die von Ihnen angebrachte und betriebene Videokamera rechtlich
zulässig ist? Wir beraten Sie hier gern.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
