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	<title>Videoüberwachung &#8211; Rechtsanwaltskanzlei Münch</title>
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	<description>Arbeits-, Medizin- und Datenschutzrecht in Cottbus</description>
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	<title>Videoüberwachung &#8211; Rechtsanwaltskanzlei Münch</title>
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		<title>Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Münch]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Jan 2020 13:56:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>
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					<description><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2/18 Eine in Potsdam tätige Zahnärztin erhielt von der Brandenburgischen Landesbeauftragten für den Datenschutz die Anordnung, die betriebene Videoüberwachung in der Praxis umgehend einzustellen. Die Eingangstür der Praxis ist während der Öffnungszeiten nicht verschlossen; der Empfangstresen ist grundsätzlich nicht besetzt. Oberhalb des Tresens befindet sich eine Digitalkamera, welche [&#8230;]]]></description>
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<p>Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2/18</p>



<p>Eine in Potsdam
tätige Zahnärztin erhielt von der Brandenburgischen Landesbeauftragten für den
Datenschutz die Anordnung, die betriebene Videoüberwachung in der Praxis
umgehend einzustellen. Die Eingangstür der Praxis ist während der
Öffnungszeiten nicht verschlossen; der Empfangstresen ist grundsätzlich nicht
besetzt. Oberhalb des Tresens befindet sich eine Digitalkamera, welche laufende
Bilder in Echtzeit herstellt. Die Bilder können auf Monitoren im
Behandlungszimmer (sog. Kamera- Monitor- System) angesehen werden. Sie werden
nicht gespeichert. Überwacht wurde der Bereich, in dem sich Besucher nach dem
ungehinderten Betreten der Praxis aufhalten. Ein Schild an der Außenseite der
Eingangstür und auch am Tresen wies auf die Videoüberwachung hin. </p>



<p>Die zuständige
Landesbeauftragte für den Datenschutz erließ nach einer Anhörung u.a. die
Anordnung, dass während der faktischen Besuchszeiten der Praxis in den
Behandlungszimmern vorhandene Videokameras auszuschalten sind (Nr. 1) und die
Kamera beim Anmeldetresen lediglich auf den Mitarbeiterbereich hinter dem
Tresen auszurichten und so abzudecken ist, dass ersichtlich ist, dass der
öffentlich zugängliche Bereich nicht überwacht wird (Nr. 2). Weitere
Anordnungen betrafen den Umgang mit Hinweisschildern (Nr. 3, 4). Gegen den
abschlägigen Widerspruchsbescheid erhob die Zahnärztin Klage beim
Verwaltungsgericht Potsdam. </p>



<p>Ebenso wie auch
die Vorinstanzen erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Klage der Zahnärztin
eine Abfuhr. Maßgeblich war hier die Unvereinbarkeit der Videoüberwachung mit
dem § 6b Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in der alten Fassung, da
es nach Auffassung der Richter auf den Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides ankommt. Eine Überwachung ist danach erlaubt, wenn –
verkürzt formuliert – sie erforderlich ist und eine Abwägung ein Überwiegen der
Interessen des Berechtigten gegenüber den Interessen des Betroffenen, von der
Beobachtung wegen ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts verschont zu
werden, ergibt. Es ist dabei Sache des Berechtigten, darzulegen, aus welchen
Gründen er eine Videoüberwachung für notwendig hält. </p>



<p>Die Bundesrichter
sahen hier keine Erforderlichkeit für die von der Zahnärztin betriebene
Videoüberwachung. Insbesondere die Zwecke der Verhinderung und Aufklärung von
Straftaten können eine Videoüberwachung nur dann als objektiv begründbar
rechtfertigen, wenn eine Gefährdungslage besteht, die über das allgemeine
Lebensrisiko hinausgeht. Eine solche Gefährdung kann sich nur aus tatsächlichen
Erkenntnissen ergeben; subjektive Befürchtungen oder ein Gefühl der
Unsicherheit reichen nicht aus. </p>



<p>Der Umstand, dass
in der Praxis Betäubungsmittel und Wertsachen wie etwa Zahngold aufbewahrt
werden, ist für sich genommen nicht geeignet, eine besondere Gefährdung in
Bezug auf Diebstähle während der Öffnungszeiten zu begründen. Auch das Bestreben,
mittels Videoüberwachung Personalkosten einzusparen, konnte das BVerwG nicht
überzeugen. </p>



<p>Dieses Urteil
entspricht auch in Bezug auf die zwischenzeitlich erlassene
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der geltenden Rechtslage. Rechtsgrundlage
für die Aufsichtsbehörde wäre insoweit Art. 58 Abs. 2 d) in Verbindung mit Art.
6 Abs. 1 u), Abs. 1 f) DSGVO.</p>



<p><strong>Kontext
der Entscheidung</strong></p>



<p>Entscheidungen aus
dem Bereich des Datenschutzrechts stoßen spätestens seit dem Erlass der DSGVO
auf breites Interesse in der Öffentlichkeit. Fragen der Videoüberwachung
gehören insoweit allerdings zu den „alten“ Themen des Datenschutzrechts, die
gegenüber modernen Fragestellungen – etwa zum Datenschutz im Internet und bei
Nutzung von Social Media – n Bedeutung verloren haben. Gleichwohl handelt es
sich bei der Videoüberwachung um eine besonders verbreitete Form der
alltäglichen Datenverarbeitung, die auch viele Privatpersonen betreiben. </p>



<p>Sind Sie sich
unsicher, ob die von Ihnen angebrachte und betriebene Videokamera rechtlich
zulässig ist? Wir beraten Sie hier gern.</p>
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			</item>
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