Der Datenschutzbeauftragte und sein Schutz im Unternehmen

Als bedeutender Teil des Datenschutzkontrollsystems soll der Datenschutzbeauftragte möglichst unabhängig die Einhaltung und Durchführung der Datenschutzvorschriften im Betrieb überwachen. Zu diesem Zweck wird er durch die deutsche und die europäische Rechtsordnung besonders geschützt.

Mit Inkrafttreten der DS-GVO und der Neufassung des BDSG gingen inhaltliche Änderungen in Bezug auf den Datenschutzbeauftragten einher. Der folgende Beitrag systematisiert den geltenden Sonderschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

  1. Schutz vor Benachteiligung

Hätte der Datenschutzbeauftragte wegen seiner Tätigkeit Maßregelungen zu befürchten, könnte er sein Amt nicht effektiv ausüben. Ein bedeutender Bestandteil der Unabhängigkeit ist daher der Schutz vor Benachteiligung, welcher bereits seit 1977 im BDSG verankert ist.

Art. 38 III 2 DS-GVO regelt, dass der Datenschutzbeauftragte von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden darf. Dieses allgemeine, tätigkeitsbezogene Benachteiligungsverbot gilt für alle benannten internen und externen Datenschutzbeauftragten öffentlicher und nichtöffentlicher Stellen mit Ausnahme derer, die außerhalb des Anwendungsbereichs der DS-GVO agieren.

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn der Datenschutzbeauftragte schlechter behandelt wird als eine Person in vergleichbarer Situation. Alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die sich objektiv als Benachteiligung darstellen sind unzulässig. Dabei kommt es weder auf eine Benachteiligungsabsicht noch auf ein Verschulden an. Eine Benachteiligung würde beispielsweise in der Übergehung bei einer Beförderung liegen.

Zudem muss die Benachteiligung „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“ erfolgen. Dies führt zu der Schwierigkeit, dass der Arbeitnehmer den Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragtem und der Benachteiligung beweisen müsste. Hier soll dem Beauftragten jedoch die Möglichkeit des Anscheinsbeweises eingeräumt werden. Das bedeutet, der Kausalzusammenhang ist anzunehmen, wenn eine Benachteiligung objektiv feststellbar ist und der Arbeitgeber keinen sachlichen Grund für die Schlechterstellung plausibel machen kann, welcher keinen Zusammenhang zur Amtsführung aufweist. Den Arbeitgeber trifft daher die Beweislast für seine Entlastung.

Es fehlt allerdings an einer Benachteiligung, wenn alle betriebsangehörigen Personen in vergleichbarer Tätigkeit und Position Schlechterstellungen in Kauf nehmen müssen. Reagiert der Arbeitgeber auf die Überschreitung des Aufgabenbereichs, die nicht ordnungsgemäße Wahrnehmung der Amtsaufgaben oder anderweitige Pflichtverletzungen mittels Abmahnung oder Kündigung, liegt darin jedoch keine verbotene Benachteiligung.

  1. Schutz vor Abberufung

Der seit 1990 im BDSG verankerte Schutz vor Abberufung soll ebenfalls die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten sicherstellen.

Gemäß dem tätigkeitsbezogenen Abberufungsverbot des Art. 38 III 2 DS-GVO darf der Datenschutzbeauftragte von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen werden. Dies gilt sowohl für öffentliche als auch nichtöffentliche Stellen.

§ 6 IV 1 BDSG gilt hier auch für Unternehmen, soweit „die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist“. Nach § 6 IV 1 ist die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB (wichtiger Grund) zulässig. Zudem kann aber auch die Datenschutzaufsichtsbehörde verlangen, dass der Datenschutzbeauftragte abberufen wird, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde nicht besitzt oder ein schwerwiegender Interessenkonflikt vorliegt.

Ein wichtiger Grund für eine Abberufung besteht, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der benennenden Stelle unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Tätigkeit nicht zugemutet werden kann.

Wichtige Gründe für eine zulässige Abberufung stellen dar:

  • Grobe Pflichtverletzungen in der Amtsführung des Datenschutzbeauftragten
  • Untätigkeit
  • Grobe Verstöße gegen die Vertraulichkeit
  • Vorliegen eines Interessenkonflikts, z.B. wenn der Beauftragte zugleich Unternehmensinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Personalleiter oder EDV- Leiter oder externer IT- Dienstleister ist

Betriebsbedingte wichtige Gründe für eine Abberufung wären hingegen:

  • Betriebsschließung
  • Abwendung einer betrieblichen Notsituation
  • Entfall der gesetzlichen Voraussetzungen, z.B. Unterschreiten der Schwellenwerte
  • Unternehmensfusion und damit „Verdopplung“ der Amtsträger

Kein wichtiger Grund hingegen wäre das „Outsourcing“ der Tätigkeit auf einen externen Dienstleister aus Kostengründen.

  1. Schutz vor Kündigung

Das weitreichendste Privileg ist der echte Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten, welchen es seit 2009 gibt. Für betriebliche Datenschutzbeauftragte ist dieser in § 6 IV 2,3 BDSG geregelt. Dies gilt aber nur, wenn das Unternehmen verpflichtet war (z.B. aufgrund Erreichen des Schwellenwertes) einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Ein freiwillig ernannter Datenschutzbeauftragter genießt nur den Benachteiligungs- und Abberufungsschutz.

Der Sonderkündigungsschutz beinhaltet, dass eine ordentliche Kündigung (auch schon während der Probezeit) ausgeschlossen ist. Zulässig bleibt allein die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Der Grund muss nicht aus der Funktion als Datenschutzbeauftragter resultieren. Umgekehrt rechtfertigt ein „wichtiger Grund“ , der die Abberufung als Datenschutzbeauftragter legitimiert, nicht zwangsläufig zugleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Sonderkündigungsschutz wirkt für die Dauer eines Jahres nach Abberufung fort.

Fazit:

Sind Sie sich als Arbeitgeber unsicher, ob Sie Ihren Datenschutzbeauftragten abberufen oder kündigen können oder sind Sie als Datenschutzbeauftragter einer solchen Situation ausgesetzt, vereinbaren Sie gern bei uns einen Beratungstermin.