Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit „Null“ keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20 (nicht rechtskräftig!)
In der Hochzeit der Pandemie im April 2020 verzeichnete die Bundesagentur für Arbeit einen rasanten Anstieg der Kurzarbeit auf 6 Mio. Arbeitnehmer. Derzeit bewegen sich die Zahlen bei ca. 2,3 Mio. Kurzarbeitern.
Der Arbeitgeber darf Kurzarbeit einseitig anordnen, soweit ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag (bzw. eine Zusatzvereinbarung) dies zulässt. Hat der Arbeitgeber vorübergehend keinen Bedarf mehr an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers, ordnet er Kurzarbeit „Null“ an. Andernfalls verkürzt er die Arbeitszeit.
Die Anordnung von Kurzarbeit führt arbeitsrechtlich dazu, dass die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ganz oder teilweise entfällt. Der Arbeitnehmer hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dann nach §§ 95 ff. SGB III gegen die Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld.
Mit der Frage, welche Auswirkungen die Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch hat, hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befasst und seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Zahl der Urlaubstage wird gemäß § 3 BUrlG ausgehend vom Erholungszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht bestimmt. Hier spiegelt sich die Verknüpfung von Arbeitspflicht und Urlaubsanspruch, welche auch mit dem Unionsrecht im Einklang steht. Dem Urlaubsanspruch liegt die Annahme zugrunde, dass sich der Arbeitnehmer von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit verfügen muss. Diese beruht jedoch auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet hat.
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die „Kurzarbeit Null“, einigen sie sich auf eine vorübergehende Suspendierung der Arbeitspflicht. Besteht keine Arbeitspflicht, ist der Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen. Etwaige gesetzliche Normen, die einer Kürzung des Urlaubsanspruchs infolge der Vereinbarung konjunktureller Kurzarbeit entgegenstehen könnten, gibt es nicht.