Honorarkürzung bei nicht erfüllter ärztlicher Fortbildungspflicht

Medizinrecht

BSG, Urt. v. 04.11.2021 – B 6 KA 9/20 R

Vertragsärzte sind nach § 95d Abs. 1 S.1 SGB V grundsätzlich dazu verpflichtet, sich zur Qualitätssicherung der ärztlichen Behandlungen in einem hinreichenden Umfang fachlich fortzubilden. Diese Fortbildungsverpflichtung bezieht sich auf einen regelmäßigen Zeitraum von fünf Jahren. Dies hat das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 04.11.2021 auch für den Fall klargestellt, in dem der Vertragsarzt seine Fachrichtung unmittelbar nach Ablauf der Fortbildungsfrist gewechselt hatte.

Der gerichtlichen Auseinandersetzung ging voraus, dass die Kassenärztliche Vereinigung dem klagenden Arzt das Honorar um 10% aufgrund des ausbleibenden Nachweises zur verpflichtenden Fortbildung gekürzt hatte. Die Frist zum Nachweis endete mit Ablauf des Quartals 2/2014. Zum 30.06.2014 verzichtete der Vertragsarzt auf seine bisherige Zulassung als Facharzt für Anästhesie und erhielt am 01.07.2014 eine neue Zulassung als Facharzt für Allgemeinmedizin. Daher begehrte er die Zahlung des Kürzungsbetrages. Er war der Ansicht, dass der Fachgebietswechsel eine Doppelwirkung – einerseits ein Verzicht auf Zulassung als Vertragsarzt für Anästhesie, andererseits eine Neuzulassung als Vertragsarzt für Allgemeinmedizin – darstelle und somit die KV nicht dazu berechtigt sei, das Honorar zu kürzen. Das Landessozialgericht sowie das Bundessozialgericht als Revisionsinstanz wiesen die Klage ab.

Das Bundessozialgericht gab zu erkennen, dass ein Wechsel des Fachgebiets nichts an der Verletzung der Fortbildungsverpflichtung und der folgenden Sanktionierung ändert, da die vertragsärztliche Zulassung unabhängig vom Versorgungsbereich weiterhin fortbestand. Ein solcher Wechsel ist lediglich von qualitativer Natur, da der Vertragsarzt weiterhin über eine einzige Zulassung verfügt. Durch den Wechsel erstreckt sich diese lediglich auf zwei verschiedene Fachgebiete.

Hierbei nutzte das Bundessozialgericht auch noch einmal die Gelegenheit, den Sinn und Zweck der gesetzlich obligatorischen Honorarkürzung zu erläutern. Die Nichtteilnahme an den Fortbildungen führt zu einem Qualitätsverlust der ärztlichen Behandlungen. Zudem hat diese Verpflichtung eine Disziplinierungsfunktion inne, indem sie verschiedene Sanktionsmöglichkeiten für sich hartnäckig sträubende Vertragsärzte vorschreibt. Die Fortbildungen beziehen sich nicht nur auf einen speziellen Fachbereich, sondern umfassen auch teils universell anwendbare, fachübergreifende Inhalte. Die Erlangung dieser Kenntnisse dient demzufolge nicht nur der eigenen fachlichen Bereicherung, sondern darüber hinaus auch dem durch die Vertragsärzte sicherzustellenden Bereitschaftsdienst, bei welchem diese Kenntnisse durchaus von Bedeutung sind.

Andy Branig

Wissenschaftlicher Mitarbeiter